Satzung der Stützpfeiler.org e.V.


SATZUNG DER HILFSORGANISATION STÜTZPFEILER.ORG

§1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen „Stützpfeiler.org e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Steinfurt unter der Nummer „VR 1838“ eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 49525 Lengerich, Ringeler Str.209.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 VEREINSLOGO
Das Logo basiert auf Säulen, welche dem römischen Stil entsprungen sind und symbolisieren den Halt, die Stärke und den Aufbau.

§3 ZWECK 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke” der Abgabenordnung § 52 (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege die Förderung der Volks- und Berufsbildung, Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Hilfe für Behinderte, die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie die Förderung bürgerschaftlichen Engagements
zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, insbesondera) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch die Bekämpfung von Armut, sozialer Ungerechtigkeit und Leiden, ungeachtet von ethnischer Herkunft, Geschlecht, sexueller Identität, Gesundheit, Alter, Religion, Nationalität, Gesellschaftsordnung und Weltanschauung der betroffenen Menschen sowie Maßnahmen zum Umwelt- und Naturschutz. (Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe, Naturschutz)

b) die Fürsorge und Hilfe für von Naturkatastrophen oder menschlich verursachten
Katastrophen oder anderen Notlagen betroffene Menschen sowie für alle, die infolge
ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder einer wirtschaftlichen
Notlage auf die Hilfe anderer angewiesen sind. (Nothilfe, Wohlfahrtspflege)
(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Beschaffung von Geld- und Sachmitteln in der allgemeinen Öffentlichkeit, bei
anderen gemeinnützigen Organisationen und Stiftungen, Firmen und Körperschaften,
sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Bundes und der Länder.

b) Spendenaufrufe über die Medien sowie Durchführung von Sammlungen durch
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern zur
Mittelbeschaffung bei Privatpersonen, Unternehmen und privatrechtlichen und
öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
 Humanitäre Nothilfe und Katastrophenhilfe einschließlich des Wiederaufbaus
 Gesundheit einschließlich des Baus und der Ausstattung von Einrichtungen
 Bildung und Erziehung, einschließlich des Baus und der Ausstattung von
Ausbildungsstätten
 Nahrungsmittelsicherheit, einschließlich Naturschutz und Landschaftspflege
 wirtschaftliche Entwicklung einschließlich einkommensfördernder Maßnahmen und
Kleinkrediten sowie Maßnahmen zum Umweltschutz

c) Sammlung, Transport und Verteilung von Hilfsgütern wie Lebensmittel, Kleidung,
Decken, Zelte, Haushaltsgeräte, Medikamente an von Katastrophen oder anderen
Notlagen betroffene Menschen;

d) Entsendung von ehrenamtlichen Helfern und Freiwilligen in soziale Einrichtungen,
Projektarbeit;

e) partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Personen, Unternehmen und nationalen
Trägern, Verbänden, Diensten, Initiativen und örtlichen Verwaltungseinheiten sowie
Hochschulen, Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen im Inland.
(5) Der Verein ist berechtigt, Spenden, Vermächtnisse und Erbschaften anzunehmen; Unternehmen zu gründen und sich an Unternehmen zu beteiligen, die nicht in erster Linie gewerblicher Art sind; sich an Unternehmen zu beteiligen und Maßnahmen und Einrichtungen im Sinne des Satzungszwecks zu beraten und im Sinne von § 58 Nr. 1 AO zu fördern, soweit hiermit nicht gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben verstoßen wird sowie Rücklagen in gesetzlich zulässiger Höhe im Sinne von § 62 AO zu bilden.

§4 MITTELVERWENDUNG
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nur Mitglieder, die selbst als steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke” der Abgabenordnung anerkannt sind, dürfen Zuwendungen des Vereins zur Verwendung im Rahmen des Vereinszwecks erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 AUFLÖSUNG
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das nach Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die
Stiftung Bethel
Königsweg 1
33617 Bielefeld
die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 MITGLIEDSCHAFT
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
(3) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck fördern und unterstützen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(4) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt und sind von jeglichen Beiträgen befreit. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Organe zu befolgen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bereits geleistete Beiträge, Spenden, Umlagen und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.
(7) Der Austritt soll schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist sofort wirksam.
(8) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss erfolgt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher liegt insbesondere vor bei vereinsschädigendem Verhalten oder Rückstand von Beiträgen auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe des wichtigen Grundes mitzuteilen. Er ist sofort wirksam. Beschwerde hiergegen kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand zur Entscheidung
durch die Mitgliederversammlung schriftlich eingelegt werden.

§ 7 ORGANE UND IHRE INNERE ORDNUNG
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassen- und Buchführung (Schatzmeister)
d) Schriftführung
(2) Die Versammlungen und Sitzungen der Organe werden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Einberufung obliegt dem nach dieser Satzung zum Vorsitz des jeweiligen Organs Berufenen bzw. bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Mit der Einberufung sind Ort und Zeit sowie Tagesordnung bekannt zu geben. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Aus wichtigem Grund kann eine Terminierung aufgehoben oder verlegt werden. Eine Änderung der Tagesordnung innerhalb der Einberufungsfrist ist zulässig, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
(3) Jedes Organmitglied hat jeweils eine Stimme. Ausschließlich in der Mitgliederversammlung kann bei Verhinderung eines Mitglieds zur Wahrnehmung seiner Rechte für eine bestimmte Versammlung unter Vorlage einer schriftlichen Beauftragung durch eine Person seiner Wahl Vertretung erfolgen. Gäste und Mitglieder anderer Organe haben kein Stimmrecht.
(4) Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Organmitglieder anwesend ist.
(5) Einberufungen können schriftlich, elektronisch oder fernmündlich, so etwa per Brief, Fax oder EMail, herbeigeführt werden. Für Beschlüsse gilt dies, soweit alle Organmitglieder bei der Abstimmung mitwirken und kein Organmitglied dem Verfahren widerspricht. Sitzungen und Beratungen können zudem fernmündlich, so etwa per Telefon- oder Videokonferenz, durchgeführt werden, soweit kein Organmitglied dem widerspricht. Die Bestimmungen zu Einberufung, Form und Verfahren gelten jedenfalls als eingehalten, soweit alle Organmitglieder anwesend sind und die Tagesordnung einstimmig beschlossen wird.
(6) Abstimmungen sind nur dann geheim durchzuführen, wenn ein anwesendes Organmitglied dies verlangt. Soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt, wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Abstimmungsergebnisse werden von dem bzw. der zum Vorsitz Berufenen festgestellt.
(7) Die Ergebnisse der Beratungen und alle Beschlüsse der Organe sind zu protokollieren. Die Protokolle sind von dem oder der zum Vorsitz Berufenen und dem Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von zwei Wochen, im Falle schriftlicher, elektronischer oder fernmündlich übermittelte Abstimmungen unverzüglich nach der Abstimmung den Organmitgliedern zu übermitteln.
Zeitverzögerungen oder formale Protokollmängel haben auf die Wirksamkeit von Beschlüssen keine Auswirkungen.
(8) Alle Organmitglieder und Teilnehmer von Versammlungen und Sitzungen sind zur
Verschwiegenheit über die Angelegenheiten des Vereins verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber anderen Organen, so-weit sich diese hiermit zu befassen haben, und nicht für allgemein bekannte Tatsachen.
(9) Die Tätigkeit der Organmitglieder erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Dies gilt nicht für geschäftsführende Vorstandsmitglieder. Organmitglieder erhalten neben oder statt dem Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen nur dann eine Vergütung im Rahmen eines Dienstvertrages oder in Form einer Aufwandsentschädigung, wenn dies im Hinblick auf besonderen Aufwand angemessen erscheint und der Vorstand sowie in dessen Falle die Mitgliederversammlung dies beschließt.
(10) Die Abberufung von Organmitgliedern durch das jeweils zuständige Organ kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund kann etwa die Beendigung der Mitgliedschaft sein. Das Organmitglied hat ein Recht auf eine vorherige Anhörung. Die Abberufung ist dem Organmitglied schriftlich mitzuteilen. Beschwerde hiergegen kann innerhalb von zwei Wochen zur Entscheidung durch das nächsthöhere Organ beim Vorstand eingelegt werden.
(11) Die Organe überprüfen regelmäßig die Wirksamkeit ihrer eigenen Arbeit und die der anderen Organe.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Sie trifft Grundsatzentscheidungen, beruft den Vorstand und übt die Kontrolle über die Tätigkeit des Vorstandes aus.
(2) Der Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zu Änderungen der Schwerpunkte der Vereinstätigkeit, zur eigenen Struktur des Vereins und zur grundlegenden strategischen sowie ideellen Ausrichtung. Sie beschließt auch über folgende Angelegenheiten:

a) Beschlussfassung über finanzielle Beiträge der Mitglieder,
b) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands und des Jahresabschlusses,
d) Entgegennahme des Berichtes des Abschlussprüfers,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Strukturmaßnahmen, die Gegenstands- oder Zweckänderungen gleichkommen,
sowie wesentliche Auslagerungen oder Verträge zur Zusammenarbeit mit Dritten und
g) Änderung der Satzung, Sitzverlegung, Veräußerung von wesentlichen Teilen des
Vermögens, Auflösung und die Wahl der Liquidatoren.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(4) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand vorbereitet und einberufen. Wird einem zulässigen Einberufungsbegehren nicht unverzüglich entsprochen, so können die Antragsteller außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Mitteilung des Sachverhalts selbst einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet.
(6) An den Mitgliederversammlungen sollen alle Vorstandsmitglieder teilnehmen. Sie können zu jedem Tagesordnungspunkt das Wort ergreifen, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung im Einzelfall anders entscheidet.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und ¼ der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Einberufung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist der Einladung beizufügen.

§ 9 VORSTAND UND VERTRETUNG
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gegenüber Dritten.
(2) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus

a) dem oder der geschäftsführenden Vorsitzenden,
b) dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem oder der Schatzmeister/ -in und d) dem oder der Schriftführer/ -in

(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen. Durch die Mitgliederversammlung können für bestimmte Geschäftskreise oder besondere Fälle Vollmachten für Alleinvertretung erteilt werden.
(4) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere

a) Verantwortliche Leitung und Vertretung des Vereins,
b) Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Kassen- und Rechnungsführung,
c) Berufung und Abberufung, Leitung der Einrichtungen und Angebote des Vereins,
d) Erstellung des Geschäftsplans und der strategischen Planung des Vereins,
e) Erstellung des Jahresabschlusses einschließlich eines Vorschlages für die
Verwendung des Gewinns oder die Behandlung des Verlustes und
f) Erstattung des Tätigkeitsberichtes an die Mitgliederversammlung.
(5) Der oder die geschäftsführende Vorsitzende, sowie der Vorstand sind ehrenamtlich tätig.
(6) Der Vorstand bezieht die Mitglieder / Mitgliederversammlung rechtzeitig in wesentliche Entscheidungen ein und informiert diese zeitnah, wenn wesentliche Prämissen der strategischen Planung sich ändern oder ein deutliches Verfehlen der operativen Ziele absehbar ist. Sofern existenzgefährdende Risiken drohen, muss unverzüglich die Mitgliederversammlung einberufen werden.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 5 Jahren bestellt und können wieder bestellt werden. Die Amtszeit endet jeweils erst mit der Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin. Soweit ein Vorstandsmitglied abberufen wird, bleibt es bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin im Amt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt. Soweit ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, wird eine Nachbestellung mit Wirkung nur bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit durchgeführt.

§ 10 RECHNUNGSPRÜFUNG
(1) Die Bücher und der Jahresabschluss des Vereins werden jährlich durch einen unabhängigen Abschlussprüfer oder eine unabhängige Abschlussprüferin geprüft.
(2) Der unabhängige Abschlussprüfer oder die unabhängige Abschlussprüferin haben zu den Unterlagen des Vereins und seiner Einrichtungen zu Prüfzwecken jederzeit freien Zugang.

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNGSBESCHLUSS
(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
(2) Solche Beschlüsse sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

§ 12 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Satzung sich später als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Satzung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten
kommt und den allgemeinen Grundsätzen des Vereinsrechts entspricht.